Gewährleistung im Handwerk
Aufbau des Artikels:
1. Bedeutung von Gewährleistung
2. Beginn der Gewährleistung
3. Gewährleistungpflichten bei Handwerkerleistunen
4. Gewährleistungspflichten für Arbeiten an Bauwerken
5. Gewährleistung auf fremdbezogene Güter durch den Handwerker
1. Bedeutung von Gewährleistung
Gewährleistung:
Schließt der Handwerker den Auftrag ab, muss der Auftraggeber davon ausgehen, dass die Arbeiten mängelfrei ausgeführt wurden. Es kommt jedoch häufig vor, dass Mängel
erst später auftreten. Nun stellt sich die Frage, wer ist für den Mangel verantwortlich und welche Rechte ergeben sich für den Auftraggeber.
Generell besteht Vertragsfreiheit, das bedeutet, dass beide Parteien eine bestimmte Gewährleistungsfrist vereinbaren können. Treffen sie keine freiwillige Vereinbarung, gelten die gesetzliche Gewährleistungspflichten.
Hier gibt es verschiedene Fristen, die Rechtsgrundlagen befinden sich in der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) und im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Definition von Gewährleistungsfrist:
Die Gewährleistungsfrist ist jene Frist, die Kunden für die Erhebung von Gewährleistungsansprüchen (Beseitigung des mangels) nutzen können. Nach Ablauf dieser Frist
kann der Handwerker berechtigterweise weitere Leistungen verweigern.Während der Gewährleistungsfrist hat der Besteller das Recht den Schaden durch Nachbesserung beheben zu lassen.
Bei Handwerkerleistungen kommt es sehr oft zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich von auftretenden Mängeln bei den erbrachteten Leistungen, z.B. Fliesen lösen sich nach kurzer Dauer oder Fenster verziehen sich innerhalb von ein paar Jahren.
Dann stellt sich immer die Frage: "Wer hat diesen Schaden verursacht, und welche Pflichten bestehen für den ausführenden Handwerksbetrieb".
Hinweis:
Das Thema "Gewährleistung" ist so komplex, dass hier nur ein Überblick gegeben werden kann. Sehr oft werden die Rechtsstreitigkeiten letztlich vor Gericht entschieden. Dabei geht es sehr oft darum, ob ein Schaden vorliegt und wer dafür verantwortlich ist. Sollten seitens des Handwerksbetriebes Zweifel daran bestehen, dass er für den Schaden verantwortlich ist, ist die Hinzuziehung eines Anwaltes zu empfehlen.
Ist die Sachlage nicht eindeutig, empfiehlt es sich einen unabhängigen Gutachter mit der Überprüfung der Ansprüche zu beauftragen.
2. Beginn der Gewährleistung
Maßgebend für den Beginn der Gewährleistungsfrist ist die "Abnahme". Erst wenn diese vom Auftraggeber erfolgt ist, beginnt die Gewährleistungsfrist. In der Regel erfolgt die Abnahme kurz nach Fertigstellung der Arbeit. Handwerksbetriebe sollten darauf achten, dass die Abnahme möglichst zeitnah erfolgt. Verzögert sich die Abnahme, haftet der Leistungserbringer auch für zwischenzeitlich unverschuldete Schäden.
Werden bewegliche Sachen übergeben, beginnt die Frist mit der Übergabe der Sache.
Beispiel: Übergibt der Schreiner den hergestellten Schrank Schaukel, beginnt die Frist mit der Übergabe des Objektes an den Auftraggeber.
Diese Übergabe sollte immer schriftlich bestätigt werden, ebenfalls sollte darin enthalten sein, dass das Objekt ohne Schaden übergeben
wurde, und den Anforderungen lt. Auftrag entspricht.
Bei Reparaturen an Objekten, die kein Bauwerk sind, beginnt die Fristablauf mit der Fertigstellung der Reparatur. Auch hier sollte eine schriftliche Fixierung der
erledigten Arbeiten bei der Abnahme erfolgen.
3. Gewährleistung bei Handwerkerleistungen
Hierunter versteht man Leistungen oder Gewerke, die nichts mit einem Bauwerk zu tun haben, z.B. das Tapezieren der Wand. Auch andere kleinere Arbeiten, die keine wesentliche Auswirkungen auf das Bauwerk haben, fallen hierunter.
Die Gewährleistungsfrist ist bei solchen Aufträgen begrenzt auf zwei Jahre. Dies regelt § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Frist beginnt bei beweglichen Sachen mit dem Abliefern oder der Übergabe der Sache (§ 438 Abs. 1 BGB).
Treten Schäden an der Sache während der Gewährleistungszeit auf, kann der Käufer, den Verkäufer zur Nacherfüllung nach § 437 Nr. 1 BGB auffordern.
Der Handwerker hat einmalig das Nachbesserungsrecht. Ist die Nachbesserung immer noch mit Mängel behaftet, kann der Auftraggeber einen anderen Handwerker mit der Nachbesserung beauftragen. Die Rechnung hierfür muss der ursprünglich Beauftragte zahlen.
4. Gewährleistungen für Arbeiten an Bauwerken
Hierunter versteht man alle Arbeiten und Gewerke , die fest mit dem Bauwerk verbunden sind und eine große Bedeutung für das gesamte Bauwerk haben. Beispiele hierfür sind die Verlegung von Fliesen oder der Einbau einer Heizung. Die meisten Handwerkerleistungen beziehen sich auf Arbeiten am Bau.
Arbeiten an Bauwerken unterliegen einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren.
Der überwiegende Teil der Handwerkerleistungen sind Arbeiten am Bauwerk. Ob es sich nur um kleinere Reparaturleistungen handelt ist nicht immer eindeutig.
Treten während der fünfjährigen Gewährleistungsfrist Mängel auf, ist der Handwerksbetrieb zur Nachbesserung verpflichtet. Wenn der Mangel beseitigt wurde, sollte die Mangelbehebung ebenfalls durch eine Annahme seitens des Auftraggebers bestätigt werden.
5. Gewährleistung auf fremdbezogene Güter durch den Handwerker
Sehr oft kommt es vor, dass für die Auftragserfüllung fremde Bauteile bezogen werden. Ein typisches Beispiel ist der Einbau von Fenstern oder Türen. Diese werden meistens nicht mehr selber hergestellt sondern extern bezogen. Treten später an diesen Teilen Mängel auf, ergibt sich eine Besonderheit bezüglich der Gewährleistung.
Seit 2018 haftet der Handwerker nicht mehr für Mängel an fremdbezogenen Materialien. Tritt hier innerhalb der Gewährleistungspflicht ein Mangel auf, muss der Hersteller die Kosten für die Mangelbeseitigung tragen.
Beispiel:
Ein Handwerksbetrieb verbaut die von ihm bestellten Fenster in den Neubau. Der Einbau erfolgte sachgemäß. Nach zwei Jahren verziehen sich die Fenster. Hier muss der Hersteller der Fenster die Kosten der Nachbesserung tragen.
Dies ist eine sehr wichtige Gesetzesänderung für Handwerksbetriebe.
Tipp
Treten innerhalb der Gewährleistungspflicht Mängel auf, sollte immer genau die Ursache hierfür untersucht werden. Liegt der Fehler beim Handwerksbetrieb, sollte umgehend eine Nachbesserung erfolgen. Liegt der Fehler an fremdbezogenen Materialien, sollte der Hersteller mit in die Schadensregulierung einbezogen werden.
Ein gravierender Nachteil für Handwerksbetriebe ist, dass "der gute Name" des Handwerksbetriebes meistens darunter leidet, auch wenn er nichts für Fehler dieser fremdbezogenen Materialien kann.
Daher sollte immer darauf hingewiesen werden, dass der Mangel nicht von ihm verursacht wurde.