Aufbau des Artikels:

  • Begriffserklärung
  • Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung
  • Bedeutung für das Unternehmen

 

Was versteht man unter der Zwangsvollstreckung

 

Die Zwangsvollstreckung ist ein gesetzlich geregeltes Instrument, mit dem der Gläubiger die Begleichung seiner Ansprüche erreichen kann. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn der Schuldner die Zahlung verweigert.

Bevor es zu einer Zwangsvollstreckung kommt sind gewisse Voraussetzungen erforderlich.

 

Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung

 

Nur wenn die Voraussetzungen gegeben sind, ist die Zwangsvollstreckung möglich.

 

Allgemeine Voraussetzungen

Hierzu gehören:

  • Deutsche Gerichtsbarkeit
  • Zulässigkeit des Rechtsweges
  • Rechtsschutzinteresse (War der Schuldner wirklich nicht bereit, nach Aufforderung freiwillig zu zahlen)

Diese Voraussetzungen sind schnell zu klären.

 

Spezielle Voraussetzungen

Hierzu gehören:

  • Titel
  • Klausel
  • Zustellung

 

Titel

 

Ein Titel ist unerlässliche Grundvoraussetzung jeder Vollstreckungsmaßnahme. Vollstreckungsfähige Titel sind beispielsweise gerichtliche Endurteile, gerichtliche Vergleiche, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide aus einem gerichtlichen Mahnverfahren (vergleiche §§ 704, 794 Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Gläubiger sollte sich vor der Einleitung einer Maßnahme vergewissern, ob er tatsächlich im Besitz eines Titels in diesem Sinne ist.
Klausel
Nach § 724 ZPO wird die Zwangsvollstreckung auf Grund einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (so genannte vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. Die Klausel entfaltet eine Bindungswirkung für das Vollstreckungsorgan, wie den Gerichtsvollzieher. Dieses hat zwar eine selbständige Prüfungskompetenz bezüglich der Vollstreckungsfähigkeit des Titels, etwa ob es sich überhaupt um einen Titel im oben genannten Sinne handelt; darüber hinaus darf es den Titel aber nicht in Frage stellen.
Zu unterscheiden ist zwischen der so genannten einfachen Klausel und so genannten qualifizierten Klausel.

 

Einfache Klausel

Die Erteilung einer so genannten einfachen Klausel, die in der Regel keine größeren Probleme aufwirft, weil weder eine bedingte Leistung für vollstreckbar erklärt werden muss noch eine titelübertragende Klausel nötig ist, erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
  • formloser Antrag des Gläubigers,
  • wirksamer Titel, der einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (hinreichend bestimmter Leistungstitel)
  • sowie Vollstreckungsreife, also Rechtskraft oder vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils.
Zuständig für die Erteilung der einfachen Klausel ist grundsätzlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

 

Qualifizierte Klausel

Wenn die Zwangsvollstreckung aufgrund einer Bedingung oder Befristung vom Eintritt einer künftigen Tatsache abhängig ist, soll das Vollstreckungsorgan deren Eintritt nicht prüfen müssen. Diese Prüfung erfolgt im Rahmen des Klauselerteilungsverfahrens. Die Klauselerteilung erfolgt dann erst, wenn der Gläubiger den von ihm zu beweisenden Bedingungseintritt nachweist.
Ein Beispiel hierfür wäre etwa ein Titel, der den Schuldner dazu verurteilt, den Werklohn nach Mängelbeseitigung und Abnahme zu zahlen.
Nicht erforderlich ist eine derartige Klausel, wenn eine Sicherheitsleistung Bedingung der vorläufigen Vollstreckung ist, bei Abhängigkeit von einem bestimmten Kalendertag oder auch grundsätzlich bei der Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug.
Soll die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung für oder gegen andere als die im Titel benannten Personen ausgesprochen werden, ist eine titelübertragende Klausel nötig. Im praktisch wichtigsten Fall der vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger (§ 727 ZPO) wird die Klausel unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
  • Bei Urteilen muss die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit des Prozesses eingetreten sein, bei sonstigen Titeln kommt es auf den Zeitpunkt der Titelentstehung an.
  • Der Nachweis der Rechtsnachfolge muss durch öffentliche Urkunden erbracht werden, sofern die Rechtsnachfolge nicht gerichtskundig ist.
Zuständig für die Erteilung einer qualifizierten Klausel ist der Rechtspfleger.

 

 

Zustellung

 

Der Titel muss vor beziehungsweise mit Beginn der Vollstreckung dem Schuldner zugestellt werden. Dieser soll damit auf die bevorstehende Zwangsvollstreckung aufmerksam gemacht werden. Gleichzeitig erhält er die Gelegenheit, die formelle Richtigkeit des Titels zu prüfen.
Die Zustellung erfolgt bei Urteilen von Amts wegen, das heißt, ohne weiteres Zutun des Gläubigers. Zur Beschleunigung beziehungsweise bei sonstigen Titeln, bei welchen eine Zustellung von Amts wegen nicht erfolgt, zum Beispiel notarielle Urkunden, kann sie durch den Gläubiger selbst erfolgen. Auf Antrag kann sie auch gleich durch den Gerichtsvollzieher selbst bewirkt werden.
Wird die Annahme verweigert, so ist das zuzustellende Schriftstück in der Wohnung oder dem Geschäftsraum zurückzulassen. Mit der Annahmeverweigerung gilt die Zustellung als bewirkt. Ist die Ersatzzustellung in der Wohnung oder im Geschäftsraum nicht möglich, so kann das Schriftstück ersatzweise durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt werden. Ist auch diese Ersatzzustellung nicht möglich, so kann die Zustellung durch Niederlegung des Schriftstücks auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts bewirkt werden. Der Zustellungsempfänger erhält dann eine Nachricht über die Zustellung in den Briefkasten. Die Zustellung gilt dann als bewirkt, unabhängig davon, ob der Empfänger das niedergelegte Schriftstück abholt. Ist der Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, kann die Zustellung des Titels durch öffentliche Zustellung mit Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel erfolgen. Die Zustellung gilt dann einen Monat nach Aushang als bewirkt.
Bedeutung für das Unternehmen
Hier kann man zwei Situationen unterscheiden.
1) Das Unternehmen ist Betreiber der Zwangsvollstreckung
2) Das Unternehmen ist Betroffene der Zwangsvollstreckung
Betreiber der Zwangsvollstreckung
Wenn das Unternehmen alle notwendigen Maßnahmen zur Zahlungsbereitschaft erfolglos unternommen hat, kann der Weg zur Zwangsvollstreckung beschritten werden. Die vorgenannten Voraussetzungen müssen gegeben sein, nur dann besteht Aussicht auf Erfolg.
Ob eine Zwangsvollstreckung zur Begleichung der Forderung beiträgt, hängt von dem vorhandenen Vermögen des Schuldners ab. Über die finanziellen Möglichkeiten des Schuldners sollten daher vorher Erkundigungen eingeholt werden. Wenn keine Aussicht auf Erfolg der Zwangsvollstreckung besteht, sollten sich Unternehmen überlegen, ob sie bereit sind dafür Geld auszugeben.
Betroffene der Zwangsvollstreckung
Generell sollten Unternehmen bei berechtigten Verbindlichkeiten eine Zwangsvollstreckung vermeiden. Solche Maßnahmen ruinieren die Glaubwürdigkeit des Unternehmens. Im Vorfeld unberechtigter Verbindlichkeiten sollten alle rechtlichen Maßnahmen zu einer Überprüfung ergriffen werden. Sind die Verbindlichkeiten berechtigt, sollte eine gütige Regelung zur Begleichung angestrebt werden.

Damit die Zwangsvollstreckung rechtssicher ist, sollte die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erfolgen.