die Kommanditgesellschaft (KG)

Die Rechtsform der Kommanditgesellschaft (nachfolgend auch als KG genannt) ist in Deutschland sehr beliebt. Der Vorteil liegt in der Haftungsbeschränkung einzelner Gesellschafter.

Personengesellschaft

Die Kommanditgesellschaft gehört zu der Gruppe der Personengesellschaften. Das bedeutet, dass die Gesellschafter als Personen im Mittelpunkt der Firma stehen. Dabei muss es sich bei den Gesellschafter nicht immer um natürliche Personen handeln. Eine Kombination aus natürlichen Personen und/oder juristischen Personen ist ebenfalls möglich.

 

Diese sind dann Mischformen aus Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft.

Beispiel hierfür ist die "GmbH & Co.KG.

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die Personen werden hier als "Co" ohne Namen aufgeführt. Diese Mischform ist weit verbreitet.

 

Haftungsverhältnisse

 

Wie aus dem Schaubild ersichtlich wird unterscheidet man bei den Gesellschaftern zwischen Vollhafter und Teilhafter.

 

Komplementät = Vollhafter

Die natürliche Person, die Vollhafter ist, nennt man Komplementär. Der Komplementär haftet unbeschränkt mit seinem vollständigen Privatvermögen.

 

Bei der GmbH & Co. KG" ist die GmbH der Komplementär. Diese Rechtsform ist deutlich höher als die reine Kommanditgesellschaft.

 

Kommanditist = Teilhafter

Die natürliche Person, die Teilhafter ist, nennt man Kommanditist. Die Haftung beschränkt sich bei dieser Personengruppe ausschließlich auf die Kapitaleinlage. Eine Haftung mit dem Privatvermögen ist ausgeschlossen.

 

Bei der KG muss mindestens ein Gesellschafter Komplementär sein, ebenfalls muss mindestens ein Gesellschafter Teilhafter sein.

Gründung der Kommanditgesellschaft

Für die Gründung der KG ist der Abschluss eines Gesellschaftervertrages erforderlich. Hierbei muss mindestens ein Gesellschafter Vollhafter (Komplementär) und ein Gesellschafter Teilhafter (Kommanditist) sein.

Im Gesellschaftsvertrag muss genau die Kapitalhöhe der Kommanditisten geregelt sein.

 

Bevor die Gesellschaft als Unternehmen rechtsverbindlich agieren kann, ist die Eintragung ins Handelsregister sowie die Anmeldung beim Gewerbeamt und beim Finanzamt erforderlich. Ebenfalls ist die Anmeldung bei der Industrie und Handelskammer (IHK) oder bei der Handwerkskammer (HwK) erforderlich.

 

Die Firmenbezeichnung muss klar darauf hindeuten, dass es sich um eine Kommanditgesellschaft handelt. Dies geschieht durch den Zusatz "KG".

Geschäftsführung  und Gewinnverteilung

Zur Führung der Geschäfte sind grundsätzlich nur die Komplementäre berechtigt. Sind mehrere Komplementäre in der Gesellschaft, ist jeder Komplementär berechtigt, die Gesellschaft alleine zu vertreten (§125 HGB i.V. mit §161 HGB). Allerdings kann im Gesellschaftervertrag eine andere Regelung vereinbart sein. Diese gilt jedoch nur für das Innenverhältnis, nicht für das Außenverhältnis.

 

Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen (§ 164 HGB). Durch Vertrag mit der Gesellschaft kann ihnen jedoch Handlungsvollmacht oder Prokura erteilt werden. Dann besteht in gewissem Rahmen ein Vertretungsrecht.

 

Die Gewinnverteilung zwischen Komplementären und Kommanditisten muss im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.  Die gesetzliche Regelung "in angemessenem Verhältnis" (§§ 168 u. 121 Abs. 1 u 2) ist nur sehr vage.