Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens haben die Bundesregierung und die 16 Länder am 28. Oktober 2020, am 25. November 2020 und am 2. Dezember 2020 zielgerichtete, zeitlich befristete Maßnahmen beschlossen, um die Infektionswelle zu brechen und die Ausbreitung des Virus zu kontrollieren. Unternehmen, die von diesen Beschlüssen betroffen sind, erhalten eine außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe).

 

Wer kann die November- und Dezemberhilfe beantragen?

 

  • Direkt betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren zeitweise Schließung aufgrund der Corona-Maßnahmen im November 2020 angeordnet wurde. Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
  • Unternehmen, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielen, die direkt von Schließungen betroffen sind.
  • Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen.

 

Wichtig: Unternehmen, die bundesweit erst ab Mitte Dezember 2020 schließen mussten (u.a. Friseursalons, Einzelhandel), sind nicht antragsberechtigt. Sie sollten stattdessen eine Antragstellung auf Überbrückungshilfe prüfen.

 

Beispiel 1:

Ein Restaurant muss im November geschlossen bleiben und hat deshalb keine Einnahmen. Im November 2019 belief sich der Umsatz auf 40.000 Euro. Dieser Betrieb erhält einen Zuschuss von 75 Prozent, also 30.000 Euro.

 

Beispiel 2:

Eine Wäscherei macht mit einem im November geschlossenen Hotel regelmäßig mindestens 80 Prozent seines Umsatzes. Im November 2019 waren dies 20.000 Euro. Wegen der Schließung des Hotels erhält die Wäscherei als Zulieferer 75 Prozent des Umsatzausfalls, also 15.000 Euro.

 

Beispiel 3:

Ein Musiker oder Kabarettist, der über eine Veranstaltungsagentur seine Leistungen für eine direkt betroffene Einrichtung, wie etwa ein Theater, erbringt, erhält einen Zuschuss von 75 Prozent seines Umsatzausfalls, sofern er einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent zu verzeichnen hat.

 

Was und wie wird gefördert?

 

Betroffene Unternehmen erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 für die Dauer der Schließungen im November bzw. Dezember 2020. Für Soloselbständige und Jungunternehmen können andere Vergleichsumsätze gewählt werden.

 

Werden im November trotz Schließung Umsätze erzielt, werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.

 

 Beispiel:

Ein Unternehmen ist im November 2020 geschlossen, kann aber durch Zulieferungen an andere Betriebe 35 Prozent seines Umsatzes im November 2019 erzielen. Es erhält einen Zuschuss von 65 Prozent.

 

 

Wichtig für Soloselbständige und Jungunternehmen:

 

Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.

 

Jungunternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden, können als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung wählen.

 

Die Überbrückungshilfe, das Kurzarbeitergeld und andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Zu beachten sind die beihilferechtlichen Vorschriften.

 

 

Wie stellen Sie den Antrag?

 

Der Antrag kann bis 30. April 2021 hier von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater, einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer gestellt werden. Automatisch wird ein Abschlag i.H.v. 50 Prozent (maximal 50.000 Euro) gewährt.

 

Soloselbständige können den Antrag bis zu einer Förderhöhe von 5.000 Euro z.T. hier selbst stellen, sofern sie noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Sie erhalten einen Abschlag in voller Höhe. Für den Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat erforderlich.

 

 

Ausführliche Informationen hier.